AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für In-Game-Sponsoring


Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Integration des Kooperationspartners in das Spiel durch GOAL GAMES wie im Angebot beschrieben. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln ausschließlich die Inanspruchnahme der im Angebot genannten Leistungen. Für eventuelle Sonderaktionen (z.B. Gewinnspiele etc.) oder zusätzliche Leistungen gelten ggf. gesonderte Bedingungen.


Zusätzliche oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kooperationspartners gelten nur dann, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

1 Leistungen von GOAL GAMES

1.1 GOAL GAMES wird das Logo des Kooperationspartners wie im Angebot beschrieben visuell in das Produkt integrieren.

1.2 GOAL GAMES wird die im Angebot genannten Leistungen ausschließlich in Bezug auf diejenigen Nutzer des Spiels erbringen, die den Kooperationspartner als Sponsor ihrer Mannschaft ausgewählt haben. Die Parteien sind sich einig, dass die im Angebot genannten Leistungen von GOAL GAMES, insbesondere das Versenden von Nachrichten an die betreffenden Nutzer des Spiels durch GOAL GAMES bzw. das Ermöglichen des Versands durch den Kooperationspartner (sowohl im Hinblick auf den Umfang der Nachrichten als auch die Häufigkeit des Versands) auf ein Ausmaß beschränkt sind, das eine realistische Einbindung der Sponsoring-Aktivitäten in den spezifischen Charakter des Spiels gewährleistet.

1.3 GOAL GAMES teilt dem Kooperationspartner mit, in welchen Formaten GOAL GAMES die vom Kooperationspartner bereitzustellenden Inhalte und Materialien benötigt.

1.4 GOAL GAMES und mit GOAL GAMES im Konzernverbund stehende Unternehmen sind berechtigt, das Logo bei weiteren Marketingaktivitäten für das Produkt zu verwenden.

2 Leistungen des Kooperationspartners

2.1 Der Kooperationspartner zahlt GOAL GAMES die im Angebot festgelegte Vergütung.

2.2 Die Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer entsprechenden Rechnung fällig.

2.3 Für die Integration des Logos in das Produkt stellt der Kooperationspartner GOAL
GAMES das Logo in digitaler Form rechtzeitig zur Verfügung. Der Kooperationspartner
garantiert, dass die von ihm gelieferten Materialien und Inhalte frei von Rechten Dritter
sind und nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen. Der
Kooperationspartner stellt GOAL GAMES auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen
frei, die Dritte aufgrund der vertragsgemäßen Verwendung der vertragsgegenständlichen
Materialien und Inhalte gegenüber GOAL GAMES geltend machen.
Hierzu zählen auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.

2.4 Sämtliche an GOAL GAMES unter diesem Vertrag zu zahlenden Beträge verstehen sich als Nettobeträge ohne Umsatz- oder sonstige Steuern oder Gebühren.

3 Rechteeinräumung

3.1 Der Kooperationspartner räumt GOAL GAMES und den mit GOAL GAMES im Konzernverbund stehenden Unternehmen das zeitlich und räumlich unbeschränkte, sublizenzierbare Recht ein, das Logo in das Produkt zu integrieren. Dies beinhaltet neben der Integration des Logos in das Produkt insbesondere, jedoch nicht beschränkt hierauf,
das Recht, das Logo soweit für die Integration erforderlich zu bearbeiten und das so ausgestattete Produkt in jeder Weise und auf alle Arten zu nutzen und zu verwerten, insbesondere, jedoch nicht beschränkt hierauf, das Produkt zu vervielfältigen, zu verbreiten (einschließlich des Vermiet- und Verleihrechts), öffentlich zugänglich zu machen,
zu senden oder sonst öffentlich wiederzugeben sowie das Produkt in sämtlichen Medien zu bewerben.

3.2 Der Kooperationspartner garantiert, zur obigen Rechteeinräumung befugt zu sein und dass durch die vertragsgemäße Nutzung dieses Rechts durch GOAL GAMES und die mit GOAL GAMES im Konzernverbund stehenden Unternehmen keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kooperationspartner stellt insoweit GOAL GAMES und mit GOAL GAMES im Konzernverbund stehende Unternehmen von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Hierin eingeschlossen sind angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.

4 Haftung

4.1 GOAL GAMES haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung von GOAL GAMES für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit, bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) und bei einer Verletzung von Pflichten nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine vertragswesentliche Pflicht im vorstehenden Sinne ist eine Pflicht, deren Erfüllung die Erreichung des Vertragszweckes erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kooperationspartner daher vertrauen darf.

4.2 Im Falle der Haftung von GOAL GAMES nach der vorstehenden Ziff. 4.1 ist diese auf
den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.

5 Laufzeit und Kündigung

5.1 Die Vereinbarung tritt – soweit nicht im Angebot ausdrücklich anders geregelt – am Tag der Unterzeichnung des Angebots durch den Kooperationspartner in Kraft und hat die im Angebot festgelegte Laufzeit.

5.2 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Kündigungen haben schriftlich per Einschreiben zu erfolgen.

6 Allgemeine Regelungen

6.1 Die Aufrechnung mit Forderungen jedweder Art durch den Kooperationspartner ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Forderungen und sonstigen Ansprüche aus diesem Vertrag sind nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von GOAL GAMES abtretbar.

6.2 GOAL GAMES ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise gemäß dieser Vereinbarung durch mit GOAL GAMES im Konzernverbund stehenden Unternehmen zu erbringen und/oder zu empfangen.

6.3 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

6.4 Dieser Vertrag untersteht deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Berlin.

6.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am Nächsten kommt.


Stand: Oktober 2012